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Mit dem am 01. November 2020 in Kraft getretenen neuen Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG-GebbäudeEnergieGesetz) werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt.
Zentrales Anliegen der Zusammenfassung ist die Entbürokratisierung und Vereinfachung. Die bisher separaten Regelwerke zur Gebäudeeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien werden zusammengeführt und vereinheitlicht, bestehende Diskrepanzen sowie Unklarheiten bei der Begriffsbestimmung aufgehoben. Anwendungen und Vollzug werden dadurch wesentlich vereinfacht. Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und für die Sanierung, z. B. durch Anbringen eines Wärmedämm-Verbundsystems, bleibt unverändert und wird nicht verschärft.
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Die Anforderungen für die Sanierung eines Bestandsgebäudes bleiben grundsätzlich unverändert. Ein intakter Putz kann weiterhin mit einer zusätzlichen Armierungslage und Oberputz überarbeitet werden. Die Notwendigkeit einer Dämmung besteht nur dann, wenn der Altputz nicht mehr tragfähig oder überarbeitbar ist und entfernt werden muss. In solchen Fällen spricht man von einer "Putzerneuerung", wobei die Anforderungen des GEG (Gebäudeenergiegesetz) eingehalten werden müssen.
Die Anwendung des GEG ist jedoch nur erforderlich, wenn mehr als 10% der gesamten Fläche der jeweiligen Baugruppe (z.B. die Außenfassade) überarbeitet werden müssen. In Bereichen, die lediglich ausgebessert werden müssen und anschließend ohne den Einsatz eines Dämmsystems neu armiert und verputzt werden können, ist die Anwendung des GEG nicht obligatorisch. Es besteht auch die Möglichkeit, aus rein wirtschaftlichen oder ästhetischen Gründen Einspruch gegen die Anwendung des GEG zu erheben.
Auch bei Neubauten bleiben die bisherigen Anforderungen unverändert. Neu sind hier die Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung des energetischen Standarts. Diese betreffen insbesondere die Anrechnungsmöglichkeiten von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien sowie gasförmiger Biomasse. Hierbei wird die entsprechende Anlagentechnik auf die energetische Bilanz des gesamten Gebäude angerechnet. So lässt sich z. B. durch den Einsatz einer Photovoltaikanlage einiges an Dämmstärke einsparen.
Weder für Neubauten noch für Bestandsgebäude gibt es Verschärfungen der energetischen Anforderungen. Somit bleibt die Amortisierung auf bisherigem Niveau. Von einer weiteren Senkung des Primärenergiebedarfs um 20% wurde diesesmal noch Abstand genommen, um eine weitere Verteuerung der Baukosten zu vermeiden. Eine neue Definition des Niedrigenergiestandards soll erst 2023 erfolgen.
Gebäudedämmung ist ein Schlüsselelement im Klimaschutz des Gebäudesektors. Durch die Reduzierung des Wärmebedarfs macht sie Gebäude widerstandsfähiger gegen Energiepreisschwankungen und trägt zur Entlastung der Stromnetze bei. Eine konsequente Dämmung ist somit ein wesentlicher Schritt zur Förderung erneuerbarer Energien.
Erfahren Sie mehr über die Forschungsergebnisse des Instituts für Energie- und Umweltforschung Heidelberg in dieser PDF-Datei über diesen Link
Um die Idealen Voraussetzungen Ihres Gebäudes in Bezug auf Wärmedämmung und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen festzulegen, raten wir Ihnen unbedingt den Kontakt zu einem Energieberater.
Als Fördermitglied der bundesweiten Interessenvertretung für Energieberater (GIH) stellen wir Ihnen dieses Netzwerk gerne für Ihre Zwecke zur Verfügung.